In der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG kann sich der Beitrag jährlich verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge die Entwicklung der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer ermittelt – so kann der Folgejahresbeitrag steigen oder sinken.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
So ermittelt der Treuhänder den Prozentsatz:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen:
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Anpassung des Folgejahresbeitrags:
Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. Dabei weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Begrenzung bei unterdurchschnittlicher Schadenentwicklung:
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der zuvor genannten Regelung ergeben würde.
Grenze von 5 Prozent:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Privathaftpflichtversicherung ist nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern kann sich Jahr für Jahr an die Entwicklung der Schadenzahlungen anpassen. Ein neutraler Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schäden in der Branche verändert haben, und daraus ergibt sich, ob der Beitrag für das Folgejahr steigt oder sinkt. Über eine Erhöhung werden Sie rechtzeitig vorab informiert und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Kleinere Veränderungen unterhalb einer bestimmten Grenze wirken sich zunächst nicht aus, werden aber in späteren Jahren mit berücksichtigt.
Häufige Fragen
Warum kann sich mein Beitrag jährlich ändern?
Weil die Beiträge der Beitragsangleichung unterliegen. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer entwickelt hat. Auf dieser Grundlage kann der Folgejahresbeitrag steigen oder sinken.
Ab wann wirken die angepassten Beiträge?
Der Treuhänder ermittelt den Prozentsatz jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge.
Wann entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Ja. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mitgeteilt. Dabei werden Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen.
Gilt die Beitragsangleichung auch für Mindestbeiträge?
Ja. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge dagegen nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt.