Bei der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen. Erfahren Sie, wann der Schutz für alle entfällt, wer die Rechte ausüben darf, wer Obliegenheiten erfüllen muss und wie die Sanktionsklausel den Versicherungsschutz begrenzt.
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sanktionsklausel
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Voraussetzung ist, dass dem keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln Ihres Vertrags gelten grundsätzlich auch für mitversicherte Personen. Fällt der Versicherungsschutz weg, betrifft das alle Beteiligten – egal, in wessen Person der Grund dafür liegt. Ihre Vertragsrechte üben nur Sie als Versicherungsnehmer aus, während die Pflichten (Obliegenheiten) alle mitversicherten Personen einhalten müssen. Zusätzlich stellt die Sanktionsklausel klar, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was besagt die Sanktionsklausel?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern dem keine Rechtsvorschriften der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.