Vor dem Abschluss einer Privathaftpflicht bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG müssen Sie alle bekannten, in Textform erfragten Gefahrumstände anzeigen. Wer wichtige Angaben verschweigt, riskiert Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Vertragsänderung. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten und wann diese Rechte des Versicherers ausgeschlossen sind.
Sie müssen uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen nach gefahrerheblichen Umständen in Textform stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Welche Folgen hat die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Verletzen Sie die Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt noch die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Rückwirkende Vertragsänderung:
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Fristen und Voraussetzungen für unsere Rechte:
- Unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir innerhalb eines Monats nachträglich weitere Umstände angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
- Das Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung steht uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
- Wir können uns auf unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Unser Recht zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss stellt der Versicherer Fragen zu Ihren Umständen. Diese müssen Sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Beantworten Sie sie unrichtig oder verschweigen etwas, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. Wer schuldlos oder nur leicht fahrlässig einen Fehler macht, ist besser gestellt als jemand, der bewusst täuscht. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Vertragsschluss machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen oder die Bedingungen rückwirkend ändern. Bei arglistiger Täuschung bleibt zudem das Anfechtungsrecht bestehen.
Wann besteht trotz Verletzung noch Versicherungsschutz?
Weisen Sie nach, dass Sie die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben, besteht kein Rücktrittsrecht. Nach einem Versicherungsfall bleibt der Schutz bestehen, wenn der Umstand weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Umfang der Leistungspflicht ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Wann kann ich selbst kündigen?
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Die Rechte müssen innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden. Sie erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss – bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren. Für zuvor eingetretene Versicherungsfälle erlöschen sie nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf