Sind Sie als Kunde der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG mit einer Entscheidung zu Ihrer Privathaftpflicht nicht einverstanden, stehen Ihnen mehrere Wege offen: der Versicherungsombudsmann als kostenfreie Schlichtungsstelle, die Aufsicht durch die BaFin sowie der Rechtsweg. Hier erfahren Sie, an welchen Gerichten Ansprüche geltend gemacht werden und dass deutsches Recht gilt.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an die Ombudsstelle für Versicherungen wenden.
- Versicherungsombudsmann e.V.
- Postfach 080632
- 10006 Berlin
- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
- Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Näheres regelt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e.V., die im Internet abrufbar ist. Die Beschwerde kann mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form eingereicht werden.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Sektor Versicherungsaufsicht
- Graurheindorfer Straße 108
- 53117 Bonn
- E-Mail: poststelle@bafin.de
- Telefon: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Gerichtsstände - wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Gerichtsstände - wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Haben Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt oder ist Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt abweichend von den Regelungen, wenn wir Sie verklagen, das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Komfort 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen Sie nicht sofort vor Gericht ziehen. Zunächst können Sie sich kostenfrei an den Versicherungsombudsmann als neutrale Schlichtungsstelle wenden. Alternativ können Sie sich bei Unzufriedenheit an die Aufsichtsbehörde BaFin richten, die allerdings keine verbindlichen Einzelentscheidungen trifft. Bleibt der Rechtsweg, ist geregelt, an welchen Gerichten Sie klagen können und an welchen der Versicherer klagen kann. Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Häufige Fragen
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?
Als Verbraucher können Sie sich an die Ombudsstelle für Versicherungen wenden, den Versicherungsombudsmann e.V. Das ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Die Beschwerde kann mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form eingereicht werden.
Kann die BaFin meinen Streitfall entscheiden?
Nein. Sie können sich bei Unzufriedenheit mit der Betreuung oder bei Meinungsverschiedenheiten an die BaFin als zuständige Aufsicht wenden. Die BaFin ist jedoch keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Bei welchen Gerichten kann ich Ansprüche aus meinem Vertrag geltend machen?
Sie können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag bei dem Gericht geltend machen, das für den Geschäftssitz des Versicherers oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, sowie bei dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz nicht in Deutschland liegt?
Haben Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt oder ist dieser bei Klageerhebung nicht bekannt, gilt abweichend das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist, wenn der Versicherer Sie verklagt.