Wann zahlt die BD24 bei einer E-Bike-Versicherung nicht? Vorsätzlich verursachte Schäden, Schäden durch Rennen oder Downhill-Fahrten, ein unsachgemäß geladener Akku, das Liegenlassen des Rades sowie Schäden durch nicht berechtigte Nutzer bleiben ebenso unversichert wie Fälle, in denen ein Dritter haftet – und auch arglistige Täuschung nach dem Schaden kostet den Anspruch.
Soweit es in einzelnen Leistungsbausteinen der Besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt ist, leistet die BD24 nicht für Schäden,
- die vorsätzlich herbeigeführt worden sind.
- wenn der Eintritt des Versicherungsfalls bei Vertragsabschluss feststand.
- wenn diese durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung, sonstige Eingriffe von hoher Hand oder durch aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung verursacht wurden.
- die bei der Teilnahme an (Rad)Sportveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen.
- in Verbindung mit Rückrufaktionen seitens des Herstellers sowie Serienschäden.
- am Akku durch nicht sachgemäße Aufladung.
- die im Zuge einer Downhill-Fahrt entstehen.
- durch Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen.
- durch nicht berechtigte Nutzer.
- die im Zusammenhang mit Geistes- oder Bewusstseinsstörungen durch den Missbrauch von Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen entstehen.
- für die ein Dritter vertraglich einstehen muss (zum Beispiel wenn sich die versicherten Gegenstände in Fremdgewahrsam einer Werkstatt, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befinden) oder die während der Beförderung durch ein Beförderungsunternehmen entstehen.
Die BD24 ist leistungsfrei, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig versucht, über Umstände zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Dasselbe gilt, wenn sie vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht – auch dann, wenn der BD24 hierdurch kein Nachteil entsteht.
Bei Vorsatz bleibt die BD24 jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung gehabt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung E-Bike 2020