Bekommen Sie als werdende Mutter auch während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag Geld, wenn Sie nicht oder nur eingeschränkt eiten können? Beim Krankentagegeld der HanseMerkur ist auch dieser Verdienstausfall abgesichert – erfahren Sie, wie die Leistung berechnet wird, welche anderen Bezüge angerechnet werden und welche Wartezeit gilt.
Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn einer weiblichen Versicherten ein Verdienstausfall entsteht. Das gilt während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag, sofern die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten die übrigen Bestimmungen sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.
Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. Dies gilt ungeachtet der bestehenden Leistungsausschlüsse.
Steht der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch zu auf:
- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
- einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall,
dann wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet.
Ist oder wird die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld, so wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz.
Das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen bemisst sich sinngemäß nach den geltenden Tarifbedingungen zum Nettoeinkommen.
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung 2026