Wann endet die Krankentagegeldversicherung der HanseMerkur, etwa bei Berufsunfähigkeit, Renteneintritt, Umzug ins Ausland oder im Todesfall? Erfahren Sie hier auch, welche Fortsetzungs- und Anwartschaftsrechte bei eitslosigkeit, Berufswechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit bestehen und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen in folgenden Fällen:
- bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung.
- mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
- mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen.
- mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
- bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die genannten zulässigen Staaten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Vorübergehende Arbeitslosigkeit
Abweichend von den tariflich geregelten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit setzt sich die Krankentagegeldversicherung auch im Fall und für die Dauer von vorübergehender Arbeitslosigkeit fort.
Vorübergehende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit zwar arbeitslos ist,
- sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht und
- sich diese Bemühungen aufgrund objektiver Umstände nicht als aussichtslos darstellen.
Ernsthaftes Bemühen setzt voraus, dass die versicherte Person die Arbeitsvermittlung nicht nur dem Arbeitsamt oder anderen Arbeitsvermittlungsstellen überlässt, sondern sich auch selbst regelmäßig und ernsthaft auf dem freien Arbeitsmarkt bewirbt. Auf Verlangen des Versicherers sind diesbezügliche Nachweise einzureichen.
Kommt die versicherte Person dieser Nachweispflicht nicht nach oder unternimmt sie keine ernsthaften Bemühungen um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder stellen sich die Bemühungen aufgrund objektiver Umstände als aussichtslos dar, endet das Versicherungsverhältnis. Es kann für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu stellen.
Berufsunfähigkeit
Der Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gleich.
Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen spätestens zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Das Versicherungsverhältnis kann unter Voraussetzung weiterer Versicherungsfähigkeit auf Antrag des Versicherungsnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer auf dieses Recht frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung hinweisen.
Verlegung des Aufenthaltes
Europäische Staaten, die nicht in den zulässigen Staaten genannt sind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und Russlands.
Wechsel der beruflichen Tätigkeit
Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Risikoerhöhung oder -erweiterung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherung fortsetzen.
Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zu stellen. Wird das Ereignis erst später bekannt, wird die Frist ab diesem Zeitpunkt gerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung 2026