Was passiert, wenn nach einer Erkrankung oder einem Unfall noch ein anderer für den Schaden aufkommen muss? Beim Krankentagegeld der HanseMerkur müssen Versicherungsnehmer und versicherte Personen ihre Ersatzansprüche gegen Dritte schriftlich abtreten, fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken – andernfalls drohen Leistungskürzungen oder der Wegfall der Leistung.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche an den Versicherer schriftlich abzutreten. Dies gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall geleistet wird. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Außerdem muss er (sie) bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung 2026