Wann darf sich der Beitrag beim Krankentagegeld der HanseMerkur ändern? Steigen die Versicherungsleistungen – etwa durch häufigere oder längere eitsunfähigkeit oder eine höhere Lebenserwartung –, vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Werten und passt die Beiträge bei größeren Abweichungen mit Zustimmung eines Treuhänders an.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür können sein:
- häufigere Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
- längere Arbeitsunfähigkeitszeiten
- eine steigende Lebenserwartung
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Als Beobachtungseinheiten gelten:
- Männer
- Frauen
- Erwachsene (im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden)
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung 2026