Wann zahlt die HanseMerkur beim Krankentagegeld – und welche Nachweise braucht es dafür? Das Geld fließt erst, wenn die geforderten Belege vorliegen, und wird nachträglich ausgezahlt, oft in Teilbeträgen. Erläutert wird zudem, wer die Leistung empfangen darf, welche Kosten abgezogen werden dürfen und unter welchen Bedingungen Ansprüche abgetreten werden können.
Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Der Versicherungsnehmer soll die Nachweise auf den Vordrucken erbringen, die der Versicherer zur Verfügung stellt. Diese Vordrucke sind vom Versicherten und vom Behandelnden vollständig auszufüllen.
Das Krankentagegeld wird nachträglich gezahlt, gegebenenfalls in Teilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweise.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus dem Gesetz.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. Von den Leistungen können nur folgende Kosten abgezogen werden:
- die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen
- die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung 2026