Was passiert mit der Krankenhaustagegeldversicherung der HanseMerkur, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person stirbt oder ins Ausland zieht? Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen versicherte Personen den Vertrag fortsetzen können, welche Frist dafür gilt und welche Folgen ein Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat für den Versicherungsschutz hat.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dafür müssen sie den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis insoweit, also für diese Person.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen als die genannten Staaten, endet das Versicherungsverhältnis insoweit. Eine Ausnahme gilt, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung kann der Versicherer einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen als die genannten Staaten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.
Inhalte aus: Bedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026