Was passiert mit Ihren Ansprüchen gegen Dritte, wenn die HanseMerkur beim Krankenhaustagegeld bereits geleistet hat? Wer von einem Dritten Ersatz verlangen kann, muss diesen Anspruch in Höhe der erhaltenen Leistung schriftlich an den Versicherer abtreten, ihn fristgerecht wahren und bei der Durchsetzung mitwirken – sonst drohen Leistungskürzungen.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Die Abtretung gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird, also für Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung. Der gesetzliche Forderungsübergang nach dem VVG bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, soweit erforderlich, mitwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit zur Leistung nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026