Wann dürfen Sie Ihre Krankenhaustagegeldversicherung bei der HanseMerkur eigentlich beenden? Hier erfahren Sie, zu welchen Fristen eine ordentliche Kündigung zum Versicherungsjahr möglich ist, wann ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen greift und welche Rechte versicherte Personen haben, das Versicherungsverhältnis nach einer Kündigung selbst fortzusetzen.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wenn eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag dazu führt, dass der Beitrag bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der Versicherungsnehmer kündigen, sofern sich der Beitrag durch diese Änderung erhöht. Diese Kündigung betrifft die jeweils betroffene versicherte Person. Sie ist binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens möglich.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung möglich. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei einer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat Europas, einschließlich der außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026