Welche Nachweise braucht die HanseMerkur, bevor sie beim Krankenhaustagegeld zahlt, und an wen geht das Geld? Hier erfahren Sie, welche Rechnungen und Bescheinigungen Sie einreichen müssen, wie ausländische Währungen umgerechnet werden, welche Kosten abgezogen werden dürfen und wann Ansprüche nicht abgetreten werden können.
Der Versicherer muss nur dann leisten, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihm folgende Nachweise erbracht werden:
- bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen des Behandelnden. Diese müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten sowie die einzelnen vom Behandelnden erbrachten Leistungen nach Datum, Anzahl und Art der Behandlung bzw. die Ziffer der angewendeten Gebührenordnung enthalten. Bei Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind quittierte Verordnungen zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Behandelnden vorzulegen. Besteht anderweitig Krankenversicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
- bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus: eine ärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbezeichnung. Im Übrigen gelten die Anforderungen der ambulanten Heilbehandlung entsprechend, und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlung. Soll nur Krankenhaustagegeld geleistet werden, genügt es, wenn neben der Einweisungsbescheinigung Nachweise über die Aufenthaltsdauer und die im Krankenhaus gestellte Diagnose vorgelegt werden.
- Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen, muss eine amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus dem Gesetz.
Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattung eingereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbezahlt eingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an den Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rechnungssteller auszahlen.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages in Euro umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Von den Leistungen können abgezogen werden:
- die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen.
- die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge. Gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026