Wann dürfen versicherte Personen in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln? Bei der HanseMerkur kann der Versicherungsnehmer diesen Wechsel verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – dabei gelten klare Regeln zu Zuschlag, weiteren Krankheitskostenversicherungen und zum Beginn des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Voraussetzung ist, dass diese Personen die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
Diese Regelung gilt nicht für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 2026