Wer als Privatpatient bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG eine Behandlung plant, fragt sich oft: Welche Ärzte, Krankenhäuser, Arznei- und Heilmittel werden bezahlt – und was passiert bei einem Tarifwechsel mitten im Jahr? Hier erfahren Sie, wie sich Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze berechnen, welche Behandler und Apotheken frei wählbar sind, wann eine stationäre Behandlung in Sanatorien erstattet wird und wie Sie vorab Auskunft über Ihren Versicherungsschutz erhalten.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Zu Absatz 1
a) Betragsmäßig festgelegte tarifliche Selbstbehalte gelten im Kalenderjahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen, Tarifklassen oder Tarifstufen im abgehenden Tarif ungekürzt. Im zugehenden Tarif reduzieren sie sich im Kalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden in diesem Tarif vollständig nicht versicherten Monat. Insgesamt wird im Kalenderjahr des Wechsels nicht mehr als der maximale betragsmäßig festgelegte Selbstbehalt der versicherten Tarife, Tarifklassen oder Tarifstufen einbehalten. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn bei einer unterjährig durchgeführten Beitragsanpassung betragsmäßig festgelegte tarifliche Selbstbehalte geändert werden.
b) Sieht ein Tarif für ein Versicherungsjahr Leistungshöchstsätze vor, reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns um ein Zwölftel für jeden nicht versicherten Monat. Bei Beendigung der Versicherung ermäßigen sich diese Sätze nicht. Sieht ein Tarif über mehrere Versicherungsjahre kumulierende Leistungshöchstsätze vor, gelten die beiden vorangegangenen Sätze entsprechend.
Für Leistungshöchstsätze, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, erfolgt keine Kürzung.
Bei einem Wechsel in Tarife, Tarifklassen oder Tarifstufen, die für eine Leistungsart Leistungshöchstsätze oder andere Leistungsbegrenzungen vorsehen, werden die in den abgehenden Tarifen für diese Leistungsart bereits erstatteten Aufwendungen in den zugehenden Tarifen entsprechend berücksichtigt.
Im Jahr eines unterjährigen Wechsels zwischen Tarifen, Tarifklassen oder Tarifstufen gelten auf Versicherungsjahre bezogene Leistungshöchstsätze im abgehenden Tarif ungekürzt. Im zugehenden Tarif reduzieren sie sich im Kalenderjahr des Wechsels um ein Zwölftel für jeden in diesem Tarif vollständig nicht versicherten Monat, sofern nicht die bisher abgelaufene mehrjährige Versicherungsdauer für den zugehenden Tarif anerkannt wird.
Bei einer unterjährig durchgeführten Beitragsanpassung, bei der auf Versicherungsjahre bezogene Leistungshöchstsätze geändert werden, gelten jeweils die zum Behandlungszeitpunkt gültigen ungekürzten Sätze. Dies gilt entsprechend für unterjährige Wechsel zwischen Tarifen, Tarifklassen oder Tarifstufen, sofern die bisher abgelaufene mehrjährige Versicherungsdauer für den zugehenden Tarif anerkannt wird.
Absatz 2
Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 2
In Erweiterung dazu steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden. Weiterhin dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch genommen werden.
In vertraglichem Umfang sind die Heilbehandlungskosten für Verrichtungen des Behandelnden erstattungsfähig, soweit er sie nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Zahnärzte (GOZ) bzw. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Rechnung stellen kann. Für die Teile der Aufwendungen, die durch Überschreiten der möglichen Höchstsätze der Gebührenordnung anfallen, besteht kein Leistungsanspruch.
Behandlungskosten, die durch Inanspruchnahme von Heilpraktikern entstehen, werden nur bis zu den Höchstsätzen erstattet, bis zu denen für vergleichbare ärztliche Leistungen Honorare bemessen werden können.
Erstattungsfähig sind auch telemedizinische Beratungen und Behandlungen durch approbierte Ärzte, die für einen auf die ärztliche Fernbehandlung spezialisierten Anbieter tätig sind, wenn die Abrechnungen nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Anbieter in dem entsprechenden Anbieterverzeichnis des Versicherers enthalten ist. Das jeweils aktuelle Anbieterverzeichnis wird auf Anfrage durch den Versicherer zur Verfügung gestellt.
Absatz 3
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandelnden verordnet werden. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Zu Absatz 3
a) Als Arzneimittel gelten – auch wenn sie als solche verordnet sind – nicht: Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen. Medizinische Nährlösungen zur künstlichen Ernährung (enterale Ernährung) werden im tariflichen Umfang erstattet.
b) Soweit der Tarif nichts anderes vorsieht, gelten als Heilmittel alle in den Bundesbeihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannten Heilmittel. Als Heilmittel gelten nicht: Sauna-, russisch-römische und ähnliche Bäder. Soweit nicht die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Anwendung kommt, bemisst sich die tarifliche Leistung für Heilmittel nach den gemäß Bundesbeihilfevorschriften dafür als beihilfefähig anerkannten Höchstbeträgen („Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“). Für Aufwendungen, die über diese Beträge hinausgehen, besteht kein Leistungsanspruch.
c) Als Hilfsmittel gelten die als solche im Tarif aufgeführten Gegenstände.
d) Als Apotheke gilt auch eine Versand- oder Internetapotheke.
e) Digitale Gesundheitsanwendungen müssen verordnet werden von niedergelassenen approbierten Ärzten, von approbierten Ärzten, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder bei einem im entsprechenden Anbieterverzeichnis des Versicherers enthaltenen, auf die ärztliche Fernbehandlung spezialisierten Anbieter tätig sind, oder von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Das jeweils aktuelle Anbieterverzeichnis wird auf Anfrage durch den Versicherer zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die zwischen dem Anbieter der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. vereinbart wurde. Gibt es für eine digitale Gesundheitsanwendung keine solche Vereinbarung, sind die Kosten bis zu der Höhe erstattungsfähig, die nach § 134 SGB V mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart wurde. Besteht für eine digitale Gesundheitsanwendung eine gesonderte Vereinbarung über den Erstattungsbetrag zwischen dem Anbieter und dem Versicherer, werden immer die zwischen Anbieter und Versicherer vereinbarten Beträge erstattet. Für anderweitige digitale Gesundheitsanwendungen, deren Erstattung vorher durch den Versicherer zugesagt wurde, sind die in Rechnung gestellten Kosten erstattungsfähig.
Absatz 4
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen dies vorsehen, ist vom Versicherungsschutz auch eine nach ärztlichem Befund verordnete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre Anschlussheilbehandlung umfasst.
Absatz 5
Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
Zu Absatz 5
a) Darüber hinaus wird bei Krankheitskostenversicherungen in vertraglichem Umfang auch für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen eines Rheumaleidens in solchen Heilstätten geleistet, die sich auf die Behandlung von Rheumakranken spezialisiert haben.
b) Abweichend von Absatz 5 werden Leistungen für die dort beschriebenen Krankenanstalten auch ohne vorherige Zusage des Versicherers in vertraglichem Umfang erbracht:
- wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine stationäre Akutbehandlung erfordern,
- wenn eine Notfalleinweisung (bei Unfällen oder lebensbedrohlichen Zuständen) erfolgte,
- wenn es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelt, die innerhalb von zwei Wochen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde und die aufgrund einer der folgenden Indikationen medizinisch notwendig war: Bypass-Operation am Herzen, akuter Herzinfarkt, Operation am offenen Herzen, Wirbelsäulen-Operation, Schlaganfall, Gelenkersatz mit Knie- oder Hüftgelenksprothesen, Nagelung von Oberschenkelhalsbrüchen oder bösartige Neubildung (AHB nach Operation, Chemotherapie bzw. Strahlentherapie), sofern kein Anspruch gegen einen anderen Kostenträger besteht,
- wenn die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten ist oder
- wenn während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat. Die Leistungen sind auf den Zeitraum der stationären Behandlung dieser akuten Erkrankung begrenzt.
Absatz 6
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Absatz 7
Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Absatz 8
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die er bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026