Was passiert, wenn versicherte Personen ihre Pflichten gegenüber der HanseMerkur Krankenversicherung AG nicht einhalten? In der Krankenversicherung kann der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei werden und unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Frist kündigen – wobei auch das Verschulden der versicherten Person zählt.
Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen.
Wird eine der genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, auch kündigen. Voraussetzung ist § 28 Abs. 1 VVG. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung und ohne Einhaltung einer Frist möglich.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026