Welche Belege braucht die HanseMerkur HanseMerkur Krankenversicherung AG Krankenversicherung, bevor sie Leistungen erstattet, und an wen wird ausgezahlt? Dieser Teil der Krankenversicherung erklärt, welche Originalrechnungen und Nachweise bei ambulanter und stationärer Behandlung sowie im Todesfall vorzulegen sind, wie Kosten in fremder Währung umgerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person die Leistung direkt erhält.
Der Versicherer muss nur dann leisten, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Die Leistungspflicht des Versicherers setzt voraus, dass ihm folgende Nachweise erbracht werden:
- Bei ambulanter Heilbehandlung: Originalrechnungen des Behandelnden. Diese müssen den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten und die Angabe der einzelnen vom Behandelnden erbrachten Leistungen nach Datum, Anzahl und Art der Behandlung beziehungsweise die Ziffer der angewendeten Gebührenordnung enthalten. Bei Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind quittierte Verordnungen zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Behandelnden vorzulegen. Besteht anderweitig Krankenversicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
- Bei stationärer Heilbehandlung im Krankenhaus: eine ärztliche Einweisungsbescheinigung mit der Krankheitsbezeichnung. Im Übrigen gilt der Punkt zur ambulanten Heilbehandlung entsprechend, und zwar auch bei stationärer Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlung. Soll nur Krankenhaustagegeld geleistet werden, genügt es, wenn neben der Einweisungsbescheinigung Nachweise über die Aufenthaltsdauer und die im Krankenhaus gestellte Diagnose vorgelegt werden.
- Ist eine Zusatzleistung im Todesfall zu zahlen, muss eine amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus dem Gesetz.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person durch Bankbeleg nachweist, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. Von den Leistungen können dabei nur die Kosten für Übersetzungen aus außereuropäischen Sprachen abgezogen werden sowie die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.
Der Versicherer kann verlangen, dass die ihm zur Erstattung eingereichten Rechnungen bezahlt sind. Leistungen aus unbezahlt eingereichten Rechnungen kann er unter Anzeige an den Versicherungsnehmer mit befreiender Wirkung an die Rechnungssteller auszahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026