Was passiert, wenn Ihnen nach einer Behandlung auch noch ein Dritter Schadenersatz schuldet? Bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG müssen solche Ersatzansprüche in der Krankenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Erstattung an den Versicherer abgetreten und sorgfältig gewahrt werden – andernfalls drohen Leistungskürzungen.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche an den Versicherer schriftlich abzutreten. Das gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Zum Ersatz zählen die Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen. Diese Pflicht besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Setzt der Versicherer den Anspruch durch, muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dabei mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er deshalb keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung 2026