Wann und wie können Sie Ihre Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG selbst beenden? Dieser Überblick zeigt, welche Fristen zum Ende eines Versicherungsjahres gelten, wann ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen oder Leistungsminderungen besteht und welche Rechte versicherte Personen haben, den Vertrag fortzusetzen.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahres. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne Tarife beschränkt werden.
Führt eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder beim Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn sich der Beitrag durch diese Änderung erhöht. Die Kündigung betrifft dann die betroffene versicherte Person und muss binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erfolgen.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung und zu diesem Zeitpunkt kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dieses Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung möglich. Die Aufhebung wirkt zum Ende des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; im Fall einer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb von zwei Monaten ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Private-Krankenversicherung Beamte 2026