Bei der HanseMerkur Tierhaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch bei Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos abgedeckt – einschließlich Änderungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften. Erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten und wann der Versicherer ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist hat.
Es ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert:
(1) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(2) aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert, bleibt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers grundsätzlich mitversichert – auch dann, wenn die Erhöhung auf geänderte oder neue gesetzliche Vorschriften zurückgeht. Für bestimmte Risiken, etwa aus versicherungspflichtigen Fahrzeugen oder Risiken mit eigener Vorsorgepflicht, gilt dieser Schutz jedoch nicht. In den beschriebenen Fällen kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind davon ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Gilt der Schutz auch bei geänderten oder neuen Rechtsvorschriften?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Kann der Versicherer bei einer Risikoerhöhung kündigen?
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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