Die HanseMerkur Tierhaftpflicht schützt den Versicherungsnehmer, wenn er wegen eines während der Versicherungsdauer eingetretenen Schadensereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Schadensereignis gilt und für welche Ansprüche kein Versicherungsschutz besteht.
In der HanseMerkur Tierhaftpflicht besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur Tierhaftpflicht springt ein, wenn während der Laufzeit der Versicherung ein Ereignis eintritt, durch das ein Dritter zu Schaden kommt und deshalb Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Schädigung eintritt – nicht der Zeitpunkt der Ursache. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche rund um die Erfüllung von Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz der HanseMerkur Tierhaftpflicht?
Er greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Für welche Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung, für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, wegen Nutzungsausfalls oder Ausbleibens des geschuldeten Erfolges, für vergebliche Aufwendungen, für Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sowie für andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Sind auch vertraglich erweiterte Haftungsansprüche gedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
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