In der HanseMerkur Tierhaftpflicht ist ein Abtretungsverbot festgelegt, das die Abtretung von Ansprüchen durch Versicherungsnehmer einschränkt.
Es gilt, dass der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden darf. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.