In der HanseMerkur Tierhaftpflicht schränkt ein Abtretungsverbot die Weitergabe von Ansprüchen ein: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Erfahren Sie, welche Ausnahme für den geschädigten Dritten gilt.
Regelung zum Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer grundsätzlich nicht auf andere übertragen oder als Sicherheit hinterlegen, solange dieser noch nicht endgültig feststeht – es sei denn, der Versicherer stimmt zu. Eine Weitergabe an die geschädigte Person, die den Schaden erlitten hat, ist dagegen erlaubt.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann eine Abtretung mit Zustimmung des Versicherers erfolgen?
Das Verbot der Abtretung und Verpfändung gilt vor der endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers. Mit dessen Zustimmung ist eine solche Verfügung entsprechend nicht ausgeschlossen.
Für welche Versicherung gilt dieses Abtretungsverbot?
Das Abtretungsverbot ist in der HanseMerkur Tierhaftpflicht festgelegt.
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