Stirbt der Versicherungsnehmer, sorgt die HanseMerkur Tierhaftpflicht dafür, dass der Schutz nicht sofort endet: Für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und deren Kinder besteht der Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird neuer Versicherungsnehmer.
Fortbestand des Versicherungsschutzes:
Für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft:
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Definition eingetragener Lebenspartner:
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, läuft der Versicherungsschutz nicht sofort aus. Mitversicherte Angehörige – der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie deren unverheiratete Kinder – bleiben zunächst bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin geschützt. Zahlt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner dann die nächste Beitragsrechnung, übernimmt er den Vertrag und tritt an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers?
Nein. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und deren unverheiratete Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Wer gilt als eingetragener Lebenspartner?
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Sind auch Kinder vom fortbestehenden Schutz erfasst?
Ja, sofern es sich um unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder handelt. Für sie besteht der Versicherungsschutz ebenfalls bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
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