Die HanseMerkur Tierhaftpflicht regelt die Vertragsfortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers, um den Schutz für Tiere sicherzustellen.
a) Für den mitversicherten Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner und/oder deren unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder besteht der
bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
b) Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartnereingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
c) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.