Die HanseMerkur Tierhaftpflicht klärt, wer versichert ist, und legt die Bedingungen für den Versicherungsschutz der mitversicherten Personen und des Versicherungsnehmers fest.
1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
b) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häusliche Gemeinschaft lebenden Personen,
c) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/ oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,
d) der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung (Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte
Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten).
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer. Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2) Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Per sonen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
3) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
4) Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.