Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung können sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen ändern – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bedingung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Wann solche Anpassungen wirksam werden und welche Rolle ein unabhängiger Treuhänder dabei spielt, erfahren Sie hier.
1. Anpassung bei Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn:
- die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und
- ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
2. Ersatz unwirksamer Bestimmungen
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn:
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
- wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsbedingungen können sich im Laufe der Zeit ändern. Dies ist zum einen möglich, wenn sich die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen dauerhaft verändern – dann prüft ein unabhängiger Treuhänder, ob die Anpassung angemessen ist. Zum anderen kann der Versicherer eine Bedingung ersetzen, die von einem Gericht oder einer Behörde für unwirksam erklärt wurde. In beiden Fällen werden Sie als Versicherungsnehmer über die Änderungen und die Gründe informiert, und es gelten festgelegte Fristen, bevor die Änderungen wirksam werden.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen wegen Veränderungen im Gesundheitswesen geändert werden?
Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Wann werden solche Anpassungen wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Wurde eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ab wann gilt eine neue Regelung als Vertragsbestandteil?
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Sie ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Welche Rolle spielt der Treuhänder?
Bei Anpassungen aufgrund veränderter Verhältnisse des Gesundheitswesens überprüft ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen und bestätigt ihre Angemessenheit.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]