Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung besteht in bestimmten Fällen kein Anspruch auf Leistungen. Wer nach Deutschland einreist, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen, geht leer aus. Erfahren Sie, welche Konstellationen vom Leistungsausschluss erfasst werden.
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen:
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt für Personen, die in einer privaten Pflegepflichtversicherung aufgenommen worden sind aufgrund:
- einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
- einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Was bedeutet das konkret?
Die Pflegeversicherung zahlt nicht, wenn jemand allein deshalb nach Deutschland kommt, um Leistungen zu erhalten, auf die in dieser Situation kein berechtigter Anspruch besteht. Betroffen sind dabei Personen, die über eine private Krankenversicherung nach § 404 SGB V oder über den Basistarif nach § 193 Abs. 5 VVG in die private Pflegepflichtversicherung aufgenommen wurden. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
Kein Anspruch besteht, wenn sich Personen nach Deutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Welche Personen sind vom Leistungsausschluss erfasst?
Erfasst sind Personen, die aufgrund einer nach § 404 SGB V abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG in die private Pflegepflichtversicherung aufgenommen worden sind.
Worauf bezieht sich der Begriff „missbräuchlich"?
Gemeint ist der Fall, dass sich Personen nach Deutschland begeben, um Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.
Welche gesetzlichen Grundlagen werden genannt?
Genannt werden § 404 SGB V für die private Krankenversicherung sowie § 193 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Basistarif.
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