Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung entscheidet die Wartezeit darüber, ab wann nach Vertragsbeginn Leistungen beansprucht werden können. Sie beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab dem technischen Versicherungsbeginn – mit besonderen Regeln für versicherte Kinder sowie für Wechsler aus der sozialen oder einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung.
1. Beginn der Wartezeit:
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
2. Dauer der Wartezeit:
Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Dabei muss das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben.
3. Versicherte Kinder:
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
4. Anrechnung bei Wechsel:
Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Die Wartezeit ist der Zeitraum, der nach dem Start Ihres Vertrags vergehen muss, bevor Sie erstmals Leistungen in Anspruch nehmen können. Gezählt wird ab dem technischen Versicherungsbeginn. Wer bereits in einer Pflegepflichtversicherung versichert war, muss in der Regel nicht von vorn beginnen, weil dort zurückgelegte Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen mitzählen. Auch für mitversicherte Kinder gibt es eine Erleichterung, wenn ein Elternteil die Wartezeit bereits erfüllt hat.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages zwei Jahre. Das Versicherungsverhältnis muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestanden haben.
Gilt die Wartezeit auch für versicherte Kinder?
Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Werden Zeiten aus einer früheren Pflegeversicherung angerechnet?
Ja. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.
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