Wer bei der HanseMerkur Pflegeversicherung versichert ist, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: So sind Eintritt, Wegfall und Minderung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich anzuzeigen, ebenso Krankenhausaufenthalte, Reha- oder Kurbehandlungen sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beitragsfrei mitversicherter Kinder. Auch Auskunftspflichten und der Umgang mit weiteren Pflegeversicherungen werden geregelt.
Anzeige bei Pflegebedürftigkeit:
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung oder Leistungen bei Pflegezeit erbringt.
Weitere Anzeigen nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind ferner anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung,
- jede stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
- jede Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V,
- sowie der Bezug von Leistungen in Beitrag „Einschränkung der Leistungspflicht, b)“.
Auskunftspflicht:
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung der versicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Erwerbstätigkeit mitversicherter Kinder:
Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Weitere Pflegeversicherung und Versicherungspflicht:
Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für eine versicherte Person Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Krankenversichertennummer:
Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person bei der HanseMerkur Pflegeversicherung haben Sie verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sollten dem Versicherer Veränderungen rund um die Pflegebedürftigkeit zeitnah und schriftlich mitteilen, etwa wenn die Pflege beginnt, endet oder sich der Umfang ändert. Auch bestimmte Behandlungen oder Aufenthalte sind zu melden. Zudem müssen Sie auf Nachfrage Auskünfte geben und einige besondere Situationen – wie eine Erwerbstätigkeit mitversicherter Kinder oder den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht – anzeigen. Diese Hinweise dienen der besseren Verständlichkeit und ersetzen nicht den genauen Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie muss ich Änderungen der Pflegebedürftigkeit melden?
Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Das gilt auch für Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung oder bei Pflegezeit erbringt.
Welche Behandlungen muss ich nach dem Versicherungsfall anzeigen?
Anzuzeigen sind jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der Bezug von Leistungen in Beitrag „Einschränkung der Leistungspflicht, b)“.
Darf ich zusätzlich eine private Pflegepflichtversicherung abschließen?
Nein. Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Muss ich melden, wenn ein mitversichertes Kind eine Erwerbstätigkeit aufnimmt?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Wer muss dem Versicherer Auskunft erteilen?
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]