Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung müssen Ersatzansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abgetreten werden. Welche Pflichten dabei gelten und welche Folgen eine Verletzung dieser Obliegenheiten hat, erfahren Sie hier.
1. Abtretung von Ersatzansprüchen:
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG – die Verpflichtung, diese Ansprüche an den Versicherer schriftlich abzutreten. Dies gilt bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung).
2. Wahrung und Mitwirkung:
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer ist – soweit erforderlich – mitzuwirken.
3. Folgen bei Verletzung der Obliegenheiten:
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Rückzahlungsansprüche gegen Leistungserbringer:
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein anderer für den Schaden verantwortlich ist und der Versicherer dafür Leistungen erbracht hat, sollen diese Forderungen auf den Versicherer übergehen. Deshalb müssen entsprechende Ansprüche schriftlich an ihn abgetreten und fristgerecht gewahrt werden. Wer hierbei nicht mitwirkt, riskiert, dass der Versicherer seine Leistung verweigern oder kürzen darf. Diese Regeln gelten sinngemäß auch, wenn ein Leistungserbringer zu Unrecht gezahlte Entgelte zurückzahlen muss.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich Ersatzansprüche gegen Dritte habe?
Sie müssen diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abtreten – bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung). Dies gilt unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich?
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer – soweit erforderlich – mitzuwirken.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Gelten diese Regeln auch bei Rückzahlungsansprüchen gegen Leistungserbringer?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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