Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung können Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Für Mitglieder eines Versicherungsvereins gilt zudem eine besondere Einschränkung bei Forderungen aus der Beitragspflicht.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen eigene Ansprüche gegen Zahlungsforderungen des Versicherers nur dann gegenrechnen, wenn diese Ansprüche entweder vom Versicherer nicht bestritten werden oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Sind Sie Mitglied eines Versicherungsvereins, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen aus der Beitragspflicht zudem ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann kann ich als Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht aufrechnen?
Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen.
Was heißt „unbestritten oder rechtskräftig festgestellt“?
Es bedeutet, dass die Gegenforderung vom Versicherer nicht bestritten wird oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Aufrechnung zulässig.
Inhalte aus: AVB Aufrechnung Private Pflegeversicherung
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