Wie sich die Beiträge der HanseMerkur Pflegeversicherung berechnen, hängt von Eintrittsalter und Gesundheitszustand der versicherten Person ab. Erfahren Sie, wie das Eintrittsalter ermittelt wird, welche Rolle die Alterungsrückstellung spielt, wann Risikozuschläge angepasst werden können und welcher pandemiebedingte Zuschlag möglich war.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Festsetzung des ersten Beitrags:
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Beitragsänderungen und Alterungsrückstellung:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt.
Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Risikozuschläge:
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Pandemiebedingter Zuschlag:
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI erheben.
Was bedeutet das konkret?
Wie viel Sie zahlen, richtet sich beim Vertragsabschluss danach, wie alt Sie zu diesem Zeitpunkt sind und wie es um Ihre Gesundheit steht. Das Eintrittsalter ergibt sich rechnerisch aus Geburtsjahr und Jahr des Versicherungsbeginns. Damit der Beitrag nicht allein deshalb steigt, weil Sie älter werden, wird eine Alterungsrückstellung gebildet. Ändern sich die Beiträge, können auch zuvor vereinbarte Risikozuschläge angepasst werden. Für einen festgelegten Zeitraum war zusätzlich ein monatlicher Zuschlag für pandemiebedingte Mehrausgaben möglich.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich der erste Beitrag?
Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt.
Wie wird das Eintrittsalter ermittelt?
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Steigt mein Beitrag, weil ich älter werde?
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Können Risikozuschläge geändert werden?
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Gab es einen Zuschlag wegen der Pandemie?
Der Versicherer kann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für bestehende Vertragsverhältnisse über den Beitrag hinaus einen monatlichen Zuschlag zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben nach Maßgabe des § 110a SGB XI erheben.
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