Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung beginnt der Pflegeversicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt – jedoch nicht vor Vertragsabschluss, Zahlung des ersten Beitrags und Ablauf der Wartezeit. Erfahren Sie außerdem, welche Sonderregeln für Neugeborene und für die Adoption minderjähriger Kinder gelten.
1. Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrages,
- vor Zahlung des ersten Beitrags und
- vor Ablauf der Wartezeit.
2. Versicherungsschutz bei Neugeborenen:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist.
Die Wartezeit gilt bei Neugeborenen als erfüllt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil die Wartezeit erfüllt ist.
Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.
3. Adoption:
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig – sofern nicht Beitragsfreiheit besteht sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie.
Was bedeutet das konkret?
Der Pflegeversicherungsschutz greift erst, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, der erste Beitrag gezahlt wurde und die Wartezeit vorüber ist – maßgeblich ist dabei der im Versicherungsschein genannte Zeitpunkt. Für neugeborene Kinder gibt es eine erleichterte Regelung: Sie können ohne Risikozuschläge in den Schutz aufgenommen werden, wenn ein Elternteil bereits ausreichend lange versichert ist. Eine Adoption wird der Geburt gleichgestellt, solange das Kind noch minderjährig ist; hier kann je nach Risiko ein Zuschlag vereinbart werden.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der Pflegeversicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Wann sind Neugeborene ohne Risikozuschläge versichert?
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestens drei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn sie am Tage der Geburt für einen Elternteil erfüllt ist.
Bis wann sollte ein Neugeborenes angemeldet werden?
Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.
Gilt die Regelung auch für adoptierte Kinder?
Ja. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig, sofern nicht Beitragsfreiheit besteht sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie.
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