Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung ist eine Kündigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch den Versicherer nur unter engen Voraussetzungen möglich. Solange der Kontrahierungszwang nach SGB XI besteht, sind Kündigung und Rücktritt ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Ausnahmen gelten, welche Fristen greifen und wann der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.
1. Kündigung oder Rücktritt während des Kontrahierungszwanges:
Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI besteht.
Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen.
2. Kündigung durch den Versicherer in bestimmten Fällen:
In den Fällen des Beitrag Obliegenheit, Absatz 5, und Beitrag Kündigung durch den Versicherungsnehmer Abs. 1 sowie beim Wegfall des Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigen Gründen kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung auch seinerseits kündigen:
- mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeitpunkt.
- Später kann der Versicherer nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
3. Versicherungsverhältnis bei Auslandsaufenthalt:
Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung beruhenden Versicherungsverhältnis verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
- Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Was bedeutet das konkret?
Solange für die private Pflegepflichtversicherung ein gesetzlicher Kontrahierungszwang gilt, kann der Versicherer den Vertrag nicht von sich aus beenden. Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine Anzeigepflicht verletzt und wäre wegen eines erhöhten Risikos ein Beitragszuschlag nötig gewesen, darf der Versicherer rückwirkend ab Vertragsbeginn den höheren Beitrag verlangen. In den genannten besonderen Fällen und beim Wegfall des Kontrahierungszwanges kann der Versicherer kündigen – zunächst zu denselben Fristen wie der Versicherungsnehmer, später mit dreimonatiger Frist zum Ende des Versicherungsjahres. Bei einem auf Auslandsaufenthalt beruhenden Vertrag verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung kündigen?
Solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI besteht, ist eine Beendigung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers nicht möglich.
Was passiert bei einer Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei einer Verletzung der bei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen.
Welche Frist gilt bei einer späteren Kündigung durch den Versicherer?
In bestimmten Fällen kann der Versicherer zunächst mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen kündigen. Später kann er nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Was gilt bei einem Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt?
Bei einem auf einer besonderen Vereinbarung beruhenden Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt, und die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
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