Wer seine private Pflegepflichtversicherung bei der HanseMerkur beenden möchte, findet hier die geltenden Voraussetzungen und Fristen: vom Wegfall der Versicherungspflicht über den nahtlosen Wechsel zu einem neuen Versicherer bis zur Übertragung der Alterungsrückstellung und Sonderfällen bei Auslandsaufenthalt oder Beitrittsrecht.
1. Kündigung bei Ende der Versicherungspflicht:
Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, so kann der Versicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Gründe für das Ende der Versicherungspflicht sind insbesondere:
- Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI,
- Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,
- Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer,
- Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraussetzungen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu.
Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu.
Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.
2. Kündigung bei fortbestehender Versicherungspflicht:
Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
3. Übertragung der Alterungsrückstellung:
Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die für die versicherte Person kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes an den neuen Versicherer überträgt.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
4. Kündigung bei Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt:
Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung beruhendes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten.
Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis gemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungen des § 205 Abs. 3 und 4 VVG kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
5. Kündigung bei Versicherungsverhältnis aus dem Beitrittsrecht:
Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26 a SGB XI begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer ferner mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
6. Versicherungsjahr:
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie die private Pflegepflichtversicherung in bestimmten Fällen kündigen – etwa wenn die Versicherungspflicht endet oder Sie zu einem neuen Versicherer wechseln. Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen Sie in der Regel innerhalb bestimmter Fristen nachweisen, dass die versicherte Person anderweitig oder ohne Unterbrechung weiter abgesichert ist. Beim Wechsel lässt sich die angesparte Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer übertragen. Für Sonderfälle wie einen Auslandsaufenthalt oder ein Versicherungsverhältnis aus dem Beitrittsrecht gelten eigene Kündigungsregeln und -fristen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist kann ich kündigen, wenn die Versicherungspflicht endet?
Endet die Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, können Sie binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen.
Wann ist die Kündigung bei Eintritt der sozialen Pflegeversicherung unwirksam?
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat – es sei denn, Sie haben die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Was gilt, wenn die Versicherungspflicht weiter besteht?
Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird die Kündigung erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Kann ich beim Wechsel die Alterungsrückstellung mitnehmen?
Ja. Bei Kündigung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung können Sie verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes an den neuen Versicherer überträgt. Bei Beitragsrückständen kann der Versicherer die Übertragung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Welche Frist gilt bei einem Versicherungsverhältnis aus dem Beitrittsrecht nach § 26 a SGB XI?
Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26 a SGB XI begründetes Versicherungsverhältnis können Sie mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
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