Bei der HanseMerkur Pflegeversicherung endet das Versicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen – etwa beim Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person sowie bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Erfahren Sie, welche Fristen für Fortsetzung oder besondere Vereinbarungen gelten und wann die Leistungspflicht ruht.
1. Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
2. Tod einer versicherten Person:
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
3. Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland:
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen.
Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde.
Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß Beitrag Einschränkung der Leistungspflicht Abs. 1 a).
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen, wann das Versicherungsverhältnis neben der ordentlichen Kündigung endet: Es endet beim Tod des Versicherungsnehmers, beim Tod einer versicherten Person sowie bei einem Umzug ins Ausland. In bestimmten Fällen kann das Verhältnis fortgesetzt werden oder es lässt sich für das Ausland eine besondere Vereinbarung treffen. Dabei sind jeweils bestimmte Fristen einzuhalten.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Versicherungsverhältnis beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen sind jedoch verpflichtet, es unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Welche Frist gilt für die Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Was geschieht beim Tod einer versicherten Person?
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Endet das Versicherungsverhältnis bei einem Umzug ins Ausland?
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, es wird insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen. Der Antrag dafür ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen.
Was gilt während einer besonderen Vereinbarung bei Auslandsaufenthalt?
Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß Beitrag „Einschränkung der Leistungspflicht“ Abs. 1 a).
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