Bei der HanseMerkur Tier-OP-Versicherung kann der Versicherer die Zahlung in bestimmten Fällen aufschieben – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalls läuft.
In der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur gilt für die Aufschiebung der Zahlung Folgendes:
Zweifel an der Empfangsberechtigung:
- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen.
Behördliches oder strafgerichtliches Verfahren:
- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss eine Leistung nicht in jedem Fall sofort auszahlen. Solange unklar ist, ob der Versicherungsnehmer überhaupt berechtigt ist, das Geld zu empfangen, darf die Zahlung zurückgestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Versicherungsfalls noch ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten läuft. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann kann die HanseMerkur die Zahlung aufschieben?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet Zweifel an der Empfangsberechtigung?
Bestehen Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben, solange diese Zweifel andauern.
Spielt ein laufendes Verfahren eine Rolle für die Zahlung?
Ja. Solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls läuft, kann der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Gilt die Aufschiebung auch bei Verfahren gegen den Repräsentanten?
Ja. Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
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