Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag der HanseMerkur Tier-OP-Versicherung sind in Textform abzugeben – etwa per E-Mail, Fax oder Brief – und an die richtige Stelle zu richten. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss zudem wissen, wann eine Willenserklärung des Versicherers trotzdem als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an die HanseMerkur, die Ihren Vertrag betreffen, sollten Sie in Textform übermitteln – zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – und an die zuständige Stelle senden. Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Adresse schreiben; ein solches Schreiben gilt nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen. Es lohnt sich daher, Änderungen frühzeitig zu melden.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt ein solcher Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
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