Ansprüche aus dem Vertrag der HanseMerkur Tier-OP-Versicherung verjähren in drei Jahren. Erfahren Sie, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis des Gläubigers spielt und warum die Zeit der Schadenbearbeitung beim Versicherer nicht mitzählt.
In der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur gilt folgendes für die Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Vertrag bleiben für einen begrenzten Zeitraum durchsetzbar. Die Frist läuft nicht ab dem Tag des Ereignisses, sondern erst ab dem Ende des betreffenden Jahres – und zwar dann, wenn der Anspruch besteht und man von den maßgeblichen Umständen weiß oder grob fahrlässig nichts davon weiß. Solange der Versicherer einen gemeldeten Anspruch prüft, pausiert diese Frist gewissermaßen: Die Bearbeitungszeit wird nicht angerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit des Versicherers bei der Frist mit?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
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