In der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur gilt folgendes für Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Abwendung und Minderung
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Weitere Obliegenheiten
Zusätzlich zu Ziffer 12.3.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen den versicherten Hund oder der versicherten Katze unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
d) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
e) dem Versicherer zur Identifikation des versicherten Hundes oder der versicherten Katze den EU-Heimtierausweis vorzulegen.
f) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3.1 und Ziffer 12.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Abwendung und Minderung
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Weitere Obliegenheiten
Zusätzlich zu Ziffer 12.3.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen den versicherten Hund oder der versicherten Katze unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
d) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
e) dem Versicherer zur Identifikation des versicherten Hundes oder der versicherten Katze den EU-Heimtierausweis vorzulegen.
f) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3.1 und Ziffer 12.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020