Bei der HanseMerkur Tier-OP-Versicherung müssen Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Schäden abwenden und mindern, Weisungen befolgen, den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, strafbare Handlungen gegen Hund oder Katze der Polizei melden, erforderliche Auskünfte in Textform erteilen, angeforderte Belege beibringen und den EU-Heimtierausweis vorlegen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Abwendung und Minderung:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Weitere Obliegenheiten:
Zusätzlich zu Ziffer 12.3.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen den versicherten Hund oder der versicherten Katze unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- c) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- d) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- e) dem Versicherer zur Identifikation des versicherten Hundes oder der versicherten Katze den EU-Heimtierausweis vorzulegen.
- f) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3.1 und Ziffer 12.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, sind Sie als Versicherungsnehmer aktiv gefragt: Sie sollten den Schaden so gut wie möglich begrenzen und sich dabei an die Weisungen des Versicherers halten. Außerdem informieren Sie den Versicherer rasch über das Geschehen, melden Straftaten gegen Ihr Tier der Polizei, geben die nötigen Auskünfte schriftlich, reichen angeforderte Belege ein und weisen Ihr Tier über den EU-Heimtierausweis aus. Erhält eine andere Person die Leistung, gelten diese Pflichten auch für sie, soweit ihr das möglich ist.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich bei Eintritt des Versicherungsfalls?
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, erforderliche Auskünfte in Textform zu erteilen, angeforderte Belege beizubringen und den EU-Heimtierausweis zur Identifikation des Tieres vorzulegen.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja. Bei der Abwendung und Minderung des Schadens haben Sie Weisungen des Versicherers, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen und – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Was gilt bei strafbaren Handlungen gegen mein Tier?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen den versicherten Hund oder die versicherte Katze sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Wie muss ich dem Versicherer Auskünfte erteilen?
Soweit möglich ist dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform – zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Zudem ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Gelten die Obliegenheiten auch, wenn eine andere Person die Leistung erhält?
Ja. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3.1 und Ziffer 12.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
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