Die HanseMerkur Tierkrankenversicherung erstattet im Tarif PremiumPlus die Tierarztvergütungen nach der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes – inklusive Telemedizin durch einen Tierarzt und Gebühren für den tierärztlichen Notdienst. Erfahren Sie, was bei anderen Gebührenordnungen und freien Vereinbarungen gilt.
Tierarztvergütungen nach der GOT:
Wir erstatten Ihnen die Tierarztvergütungen nach der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Fassung bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes.
Eingeschlossen sind:
- Kosten für Telemedizin, sofern diese durch einen Tierarzt durchgeführt wird.
- Gebühren für den tierärztlichen Notdienst nach § 4 GOT.
Andere Gebührenordnungen und Vergütungssysteme:
Andere Gebührenordnungen, Vergütungssysteme und freie Vereinbarungen (z. B. klinikeigene Gebührenordnungen, ausländische Honorarempfehlungen) sind nur bis zur Höhe der GOT erstattungsfähig.
Was bedeutet das konkret?
Die Tierarztkosten werden auf Basis der amtlichen Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) erstattet, und zwar bis zur vierfachen Höhe des dort vorgesehenen Satzes. Auch eine durch einen Tierarzt durchgeführte Behandlung per Telemedizin sowie der tierärztliche Notdienst sind dabei berücksichtigt. Rechnet eine Praxis oder Klinik nach einem anderen System ab, wird höchstens der Betrag erstattet, der sich nach der GOT ergeben würde.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden die Tierarztkosten erstattet?
Die Tierarztvergütungen werden nach der GOT bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes erstattet.
Ist Telemedizin mitversichert?
Ja, die Kosten für Telemedizin sind eingeschlossen, sofern diese durch einen Tierarzt durchgeführt wird.
Sind Gebühren für den tierärztlichen Notdienst versichert?
Ja, Gebühren für den tierärztlichen Notdienst nach § 4 GOT sind versichert.
Welche GOT-Fassung ist maßgeblich?
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung der GOT.
Was gilt bei anderen Gebührenordnungen oder freien Vereinbarungen?
Andere Gebührenordnungen, Vergütungssysteme und freie Vereinbarungen (z. B. klinikeigene Gebührenordnungen, ausländische Honorarempfehlungen) sind nur bis zur Höhe der GOT erstattungsfähig.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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