Damit die HanseMerkur Tierkrankenversicherung im Tarif PremiumPlus Kosten übernimmt, müssen Operationen, Behandlungen und Diagnostik durch einen Tierarzt erfolgen. Erfahren Sie, welcher veterinärmedizinische Durchführungsstandard gilt und welche Voraussetzungen für die Ersatzpflicht erfüllt sein müssen.
Für Operationen, Behandlungen und Diagnostik, die nicht durch einen Tierarzt vorgenommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Für einzelne Leistungen sind abweichende Regelungen unter Ziffer 3 vereinbart.
Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Kosten nach Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.14:
- Die Operation, Behandlung oder Diagnostik erfolgt nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland.
- Die Operation, Behandlung oder Diagnostik muss medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sein.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die von einem Tierarzt durchgeführt werden. Damit die Kosten erstattet werden können, müssen die Behandlung, Operation oder Diagnostik dem in Deutschland anerkannten Stand der Tiermedizin entsprechen und medizinisch sinnvoll sowie verhältnismäßig sein. Für bestimmte Leistungen gelten gesonderte Regelungen.
Häufige Fragen
Wer muss die Behandlung durchführen, damit Versicherungsschutz besteht?
Operationen, Behandlungen und Diagnostik müssen durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Werden sie nicht durch einen Tierarzt durchgeführt, besteht kein Versicherungsschutz.
Welcher medizinische Standard ist Voraussetzung für die Kostenerstattung?
Voraussetzung ist, dass die Operation, Behandlung oder Diagnostik nach dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Deutschland erfolgt.
Welche weiteren Anforderungen gelten an die Maßnahme?
Die Operation, Behandlung oder Diagnostik muss medizinisch notwendig, zweckmäßig, angemessen und verhältnismäßig sein.
Gibt es Ausnahmen von diesen Regelungen?
Ja. Für einzelne Leistungen sind abweichende Regelungen unter Ziffer 3 vereinbart.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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