In der Tierkrankenversicherung der HanseMerkur gilt im Tarif PremiumPlus folgendes für Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Abwendung und Minderung
Sie haben die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
- Gelegenheit zur Feststellung über Grund und Höhe
Sie haben uns die Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Dazu sind Sie verpflichtet uns soweit Ihnen möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Zusätzliche Obliegenheiten
Zusätzlich zu den Ziffern 12.3.1 und 12.3.2 gilt:
Sie haben
a) die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes, aus der Folgendes ersichtlich ist, nachzuweisen:
− das Datum der erbrachten Leistung,
− den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer) des Tiers, sofern es sich um einen Hund handelt,
− die Diagnose/der Befund inkl. Datum des Erstkontaktes mit dem Tierarzt in Bezug auf den gemeldeten Schadenfall,
− die berechnete Leistung unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie der Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlagen aus dem Ausland oder Abrechnungen außerhalb der GOT),
− die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente,
− den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
b) uns die Kostenbelege unverzüglich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung einzureichen;
c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das versicherte Tier unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
d) von uns angeforderte Belege unverzüglich beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Abwendung und Minderung
Sie haben die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
- Gelegenheit zur Feststellung über Grund und Höhe
Sie haben uns die Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Dazu sind Sie verpflichtet uns soweit Ihnen möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Zusätzliche Obliegenheiten
Zusätzlich zu den Ziffern 12.3.1 und 12.3.2 gilt:
Sie haben
a) die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes, aus der Folgendes ersichtlich ist, nachzuweisen:
− das Datum der erbrachten Leistung,
− den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer) des Tiers, sofern es sich um einen Hund handelt,
− die Diagnose/der Befund inkl. Datum des Erstkontaktes mit dem Tierarzt in Bezug auf den gemeldeten Schadenfall,
− die berechnete Leistung unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie der Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlagen aus dem Ausland oder Abrechnungen außerhalb der GOT),
− die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente,
− den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
b) uns die Kostenbelege unverzüglich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung einzureichen;
c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das versicherte Tier unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
d) von uns angeforderte Belege unverzüglich beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025