Bei der Tierkrankenversicherung der HanseMerkur im Tarif PremiumPlus gibt es klare Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls: Kosten mindern, Auskünfte erteilen, Tierarztrechnungen mit allen Pflichtangaben vorlegen und Belege fristgerecht innerhalb von drei Monaten einreichen. Welche Pflichten konkret gelten, lesen Sie hier.
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Abwendung und Minderung
Sie haben die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
Gelegenheit zur Feststellung über Grund und Höhe
Sie haben uns die Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Dazu sind Sie verpflichtet, uns – soweit Ihnen möglich – unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Außerdem haben Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Zusätzliche Obliegenheiten
Zusätzlich zu den Ziffern 12.3.1 und 12.3.2 gilt:
Sie haben
a) die Kosten durch Vorlage der Rechnung des Tierarztes nachzuweisen, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- das Datum der erbrachten Leistung,
- den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer) des Tiers, sofern es sich um einen Hund handelt,
- die Diagnose/der Befund inkl. Datum des Erstkontaktes mit dem Tierarzt in Bezug auf den gemeldeten Schadenfall,
- die berechnete Leistung unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie der Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlagen aus dem Ausland oder Abrechnungen außerhalb der GOT),
- die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente,
- den Rechnungsbetrag sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer.
b) uns die Kostenbelege unverzüglich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung einzureichen;
c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das versicherte Tier unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
d) von uns angeforderte Belege unverzüglich beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Versicherungsfall ein, sind Sie als Versicherungsnehmer in der Pflicht, mitzuwirken. Dazu gehört, die Kosten möglichst gering zu halten, dem Versicherer alle nötigen Auskünfte und Untersuchungen zu ermöglichen sowie die Tierarztrechnung mit allen geforderten Angaben vorzulegen. Auch das fristgerechte Einreichen der Belege und – bei Straftaten gegen das Tier – die Anzeige bei der Polizei zählen dazu. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Kostenbelege einreichen?
Sie haben die Kostenbelege unverzüglich innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung einzureichen.
Welche Angaben muss die Tierarztrechnung enthalten?
Die Rechnung muss das Datum der erbrachten Leistung, den Namen und die Identifikationsnummer (Chip- oder Tätowierungsnummer) des Tiers (sofern es sich um einen Hund handelt), die Diagnose/den Befund inkl. Datum des Erstkontaktes, die berechnete Leistung mit Einzelpositionen und Gebührenkennziffer, die Kosten für Verbrauchsmaterial und Medikamente sowie den Rechnungsbetrag und die ausgewiesene Mehrwertsteuer enthalten.
Was muss ich bei einer Straftat gegen mein Tier tun?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das versicherte Tier sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Muss ich die Kosten aktiv begrenzen?
Ja, Sie haben die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
Gelten die Obliegenheiten auch für andere Leistungsberechtigte?
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 12.3 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]