In der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur ermittelt ein unabhängiger Treuhänder jährlich, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Daraus ergibt sich, ob und um welchen Prozentsatz sich der Beitrag ändert – mit klaren Grenzen und einer Schwelle von fünf Prozent.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
So ermittelt der Treuhänder den Prozentsatz:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen verändert hat.
Verglichen wird der Durchschnitt aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr. Dabei wird festgestellt, ob sich dieser Durchschnitt erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet der Treuhänder auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Was als Schadenzahlungen gilt:
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Ausgaben, die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlasst wurden, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Wann sich der Beitrag ändert:
Bei einer Erhöhung sind wir berechtigt, bei einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung mit. Dabei weisen wir Sie auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Begrenzung bei geringerer eigener Schadenentwicklung:
Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der zuvor genannten Beitragsangleichung ergeben würde.
Schwelle von 5 Prozent:
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Privathaftpflichtversicherung kann sich von Jahr zu Jahr verändern. Grundlage ist eine jährliche Prüfung durch einen unabhängigen Treuhänder, der die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer betrachtet. Steigen oder sinken diese, kann sich das auf Ihren Folgejahresbeitrag auswirken. Über eine Erhöhung werden Sie vorab informiert und auf Ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Kleinere Veränderungen unterhalb einer festgelegten Schwelle führen zunächst nicht zu einer Anpassung.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Höhe der Beitragsanpassung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer verändert hat. Daraus ergibt sich die Beitragsangleichung.
Ab wann gilt ein veränderter Beitrag?
Die Ermittlung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Den veränderten Folgejahresbeitrag teilen wir Ihnen mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung mit und weisen Sie dabei auf die Kündigungsmöglichkeit hin.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Gilt die Beitragsangleichung für alle Beiträge?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Bei einer Verminderung des ermittelten Durchschnitts sind wir verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern.