In der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur gelten klare Regeln für das Abtretungsverbot des Freistellungsanspruchs, die Mehrfachversicherung, die Textform von Erklärungen, eine nicht gemeldete Anschriftenänderung, die Vollmacht des Versicherungsvertreters sowie die dreijährige Verjährung von Ansprüchen.
Sie dürfen den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass Sie davon wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben.
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, müssen Sie in Textform abgeben (zum Beispiel E-Mail oder Brief). Dies gilt nicht, soweit in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist oder Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
Erklärungen und Anzeigen richten Sie an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine rechtliche Erklärung Ihnen gegenüber die Absendung eines Briefs per Einschreiben an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Vollmacht des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen, wenn diese folgende Bereiche betreffen:
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur dann gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht, zählt bei der Berechnung der Frist der Zeitraum zwischen der Geltendmachung bei uns bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (zum Beispiel E-Mail oder Brief), nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen legen fest, wie Sie mit dem Versicherer kommunizieren und welche Rechte und Fristen für Sie gelten. Den Anspruch auf Freistellung dürfen Sie vor der endgültigen Feststellung grundsätzlich nicht weitergeben – außer an den Geschädigten. Sind Sie versehentlich mehrfach versichert, können Sie den späteren Vertrag aufheben lassen. Wichtige Mitteilungen sollten Sie in Textform schicken und Ihre Anschrift stets aktuell halten. Für Ansprüche aus dem Vertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung dürfen Sie den Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
Was kann ich bei einer Mehrfachversicherung tun?
Ist die Mehrfachversicherung entstanden, ohne dass Sie davon wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Dieses Recht müssen Sie innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, sonst erlischt es.
In welcher Form muss ich Erklärungen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die unmittelbar an den Versicherer gerichtet sind, müssen Sie in Textform abgeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief – sofern nicht etwas anderes bestimmt oder Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht melde?
Dann genügt für eine rechtliche Erklärung an Sie ein Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf