Bei der Privathaftpflicht der HanseMerkur gelten klare Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten: Sie müssen Änderungen des versicherten Risikos anzeigen, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und im Schadenfall aktiv mitwirken. Erfahren Sie, wie der Beitrag reguliert wird und welche Folgen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach sich zieht.
Auf Aufforderung müssen Sie uns mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung oder beim nächsten Abbuchungshinweis erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Beitragsregulierung:
Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung bei uns eingeht.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls:
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Pflichten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Außerdem haben Sie Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Weitere Pflichten im Versicherungsfall:
- Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden. Außerdem müssen alle dafür angeforderten Dokumente übersandt werden.
- Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
- Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung?
Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Im Kern geht es um Ihre Mitwirkung: Ändert sich etwas am versicherten Risiko, teilen Sie es mit – dann wird der Beitrag entsprechend angepasst. Tritt ein Schaden ein, melden Sie ihn zeitnah, helfen bei der Aufklärung und überlassen dem Versicherer die Führung eines Gerichtsverfahrens. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert je nach Verschulden eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Welche Folgen hat es, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Was passiert, wenn ich eine Änderung des Risikos nicht rechtzeitig melde?
Dann kann der Versicherer für den betreffenden Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe des bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Wird ein zu viel gezahlter Beitrag erstattet?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Was gilt, wenn ich gerichtlich in Anspruch genommen werde?
Sie müssen dies unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Führung des Verfahrens überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle Auskünfte und die angeforderten Unterlagen bereitstellen.