In der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen – von Risikobegrenzungen über Ausschlüsse bis zur Erfüllung der Obliegenheiten. Erfahren Sie, wie sich diese Regeln auf alle versicherten Personen auswirken und welche Rolle Sanktionen und Embargos der EU, Deutschlands und der USA für Ihren Versicherungsschutz spielen.
Alle Vertragsbestimmungen, die für Sie gelten, sind auch auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Das ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sanktionsklausel:
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika. Voraussetzung ist, dass dem keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union (zum Beispiel Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutschland (zum Beispiel § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premiumplus 2025.pdf
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln des Vertrags gelten nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern grundsätzlich auch für mitversicherte Personen. Fällt der Schutz aufgrund einer Risikobegrenzung oder eines Ausschlusses weg, betrifft das alle versicherten Personen – egal, in wessen Person der Grund dafür liegt. Zusätzlich stellt die Sanktionsklausel klar, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn internationale Sanktionen oder Embargos dem nicht entgegenstehen.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle Vertragsbestimmungen, die für Sie gelten, sind auch auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert, wenn ein Ausschlussgrund bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen. Das ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder in einer mitversicherten Person vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern dem keine Rechtsvorschriften der EU (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder Deutschlands (z. B. § 7 AWV) entgegenstehen.