Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer wegen seines Verdienstausfalls auch Schadenersatz von einem Dritten verlangen kann? Bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG müssen solche Ansprüche im Rahmen des Krankentagegelds an den Versicherer abgetreten und gewahrt werden – wer das vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlässt, riskiert eine gekürzte oder ausbleibende Leistung.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Die Abtretung gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall geleistet wird. Der gesetzliche Forderungsübergang bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Bei der Durchsetzung durch den Versicherer muss er oder sie, soweit erforderlich, mitwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026