Was passiert mit dem Krankentagegeld der HanseMerkur HanseMerkur Krankenversicherung AG Krankenversicherung, wenn die Versicherungsfähigkeit wegfällt, Berufsunfähigkeit eintritt, Altersrente bezogen wird, die versicherte Person verstirbt, der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder vorübergehende eitslosigkeit besteht? Hier erfahren Sie, wann das Versicherungsverhältnis endet, welche Fristen für eine Fortsetzung gelten und unter welchen Bedingungen eine Weiter- oder Anwartschaftsversicherung möglich ist.
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen in folgenden Fällen:
- Wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt: zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung.
- Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gleich.
- Mit dem Bezug von Altersrente, spätestens zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Erreichen der Regelaltersgrenze beendet, kann auf Antrag eine Weiterversicherung vereinbart werden, sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind.
- Mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
- Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die genannten Staaten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder die Dauer der Berufsunfähigkeit hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zu stellen. Wird das Ereignis erst später bekannt, wird die Frist ab diesem Zeitpunkt gerechnet.
Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
Abweichend von der oben genannten Regelung zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit setzt sich das Versicherungsverhältnis auch im Fall und für die Dauer von vorübergehender Arbeitslosigkeit fort.
Vorübergehende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit zwar arbeitslos ist, aber
- sich sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht und
- sich diese Bemühungen aufgrund objektiver Umstände nicht als aussichtslos darstellen.
Ernsthaftes Bemühen setzt voraus, dass die versicherte Person die Arbeitsvermittlung nicht nur dem Arbeitsamt oder anderen Arbeitsvermittlungsstellen überlässt, sondern sich auch selbst regelmäßig und ernsthaft auf dem freien Arbeitsmarkt bewirbt. Auf Verlangen des Versicherers sind entsprechende Nachweise einzureichen.
Kommt die versicherte Person dieser Nachweispflicht nicht nach, unternimmt sie keine ernsthaften Bemühungen um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder stellen sich die Bemühungen aufgrund objektiver Umstände als aussichtslos dar, endet das Versicherungsverhältnis. Es kann für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026