Wann darf sich der Beitrag in der Pflegezusatzversicherung der HanseMerkur ändern? Wenn Pflegekosten, Pflegedauern, die Häufigkeit von Pflegefällen oder die Lebenserwartung sich verändern, vergleicht der Versicherer mindestens jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erforderlichen Leistungen – und passt Beiträge bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent an.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder eine steigende Lebenserwartung.
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Als Beobachtungseinheiten gelten:
- Männer
- Frauen
- Erwachsene (im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden)
- Kinder/Jugendliche
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 10.
Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich die Statistik der Pflegepflichtversicherung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zugrunde gelegt.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung 2026